§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen MIKADO e.V.
- Er hat seinen Sitz in Nauen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein hat die Förderung der Jugendhilfe und weitere soziale Angebote die dem toleranten Miteinander der Gesellschaft dienen zum Ziel.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
~ Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsangebote;
~ Beratungs- und Hilfsangebote;
~ Kommunikations- und Vernetzungsangebote für Gruppen, die im Bereich der ~ Kinder-, Jugend- und Familienarbeit tätig sind;
~ fördern des Miteinanders der Generationen;
~ fördern von Toleranz und Demokratieverständnis;
~ arbeitsmarktpolitische und sonstige Förderungsmaßnahmen, die der
professionellen Entwicklung dienen und die ehrenamtliche Tätigkeit
unterstützen
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
keine Anteile es Vereinsvermögens.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer
Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26/ 26a EstG beschließen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung
innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller angerufen werden. (Aufnahmeverwahrung)
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat und trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im
Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.(Ausschlussverfahren)
- Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses (Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.
§ 5 Beiträge
Beiträge werden nach Maßnahme der Beitragsordnung erhoben.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass dazu eine
Anzahl von Beisitzer_innen tritt.
- Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine kommissarische Nachbesetzung
möglich.
- Der MIKADO e.V. wird zwischen den Mitgliederversammlungen durch einen Vorstand, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt, geleitet.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
- Seine Mitglieder können wiedergewählt werden. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand führt die
Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann eine/n Geschäftsführer_in bestellen
- Der Vorstand wird durch ein Mitglied schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 5 Tage vorher einberufen und ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; sie sind auch gültig, wenn ein schriftliches Einverständnis des
nicht anwesenden Vorstandsmitgliedes vorliegt.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
- Änderungen der Satzung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von
sich aus vornehmen. Diese Änderungen der Satzung müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von ¼
sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von einer Woche
bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresabrechnung
und der Jahresbericht zur Beschlussfassung vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer_innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
(a) den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde,
(b) die Aufgaben des Vereins,
(c) An- und Verkauf sowie Belastung von
Grundstücken,
(d) Beteiligung an Gesellschaften,
(e) Änderungen der Satzung,
(f) Auflösung des Vereins.
Über diese Punkte darf nur abgestimmt werden, wenn sie auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung aufgeführt waren.
6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
7. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen durchgeführt. In
geeigneten Fällen ist auch die Durchführung in der Form eiiner Onlineversammlung oder -abstimmung möglich. Dabei ist die gleichzeitige Stimmabgabe der Mitglieder nicht erforderlich.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen,
stimmberechtigten Vereinsmitglieder (d.h.
Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Änderungen der Satzung ist eine ¾
Mehrheit der erschienenen, erforderlich. Über Änderungen der Satzung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf
diesen Tagesordnungspunkt bereit in der
Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als
auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
§ 8 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von
einem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer_in zu unterschreiben.
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen, erforderlich. Der Beschluss
kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen von MIKADO e.V.
an einen gemeinnützigen Verein der es im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Nauen, den 30.05.2016